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       10. Februar 2015

53. Verkehrsgerichtstag: 1,1 Promille-Grenze für Radfahrer und Tempo 80 auf Landstraßen

Experten unterstützen Empfehlungen des DVR

Nach einer Empfehlung des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstags sollen die Regelgeschwindigkeit für Landstraßen auf 80 km/h begrenzt und nur entsprechend ausgebaute oder ertüchtigte Strecken für Tempo 100 freigegeben werden. (Foto: DVR)

Vom 28. bis 30. Januar 2015 kamen rund 2.000 Verkehrsjuristen, Richter und Anwälte, Experten für Verkehrssicherheit, Vertreter der Polizei sowie aus Wissenschaft und Politik in Goslar zusammen. Auf dem 53. Verkehrsgerichtstag konnten wertvolle Empfehlungen unter anderem zu den Themen automatisiertes Fahren, Unfallrisiko auf Landstraßen sowie Radfahren unter Alkoholeinfluss auf den Weg gebracht werden.


Hinsichtlich einer niedrigeren Promillegrenze für Radfahrer folgte der Verkehrsgerichtstag einer Forderung, die auch der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) vertritt. Bereits ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) sollen demnach Sanktionen möglich sein, unabhängig davon, ob Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen. DVR-Präsident Dr. Walter Eichendorf erläuterte die Hintergründe: „Mehr als 84 Prozent der alkoholisiert an Verkehrsunfällen mit Personenschaden beteiligten Radfahrer weisen BAK-Werte von 1,1 bis 3,0 Promille und mehr auf. Bei fast jedem vierten Alkoholunfall war ein Fahrradfahrer der Hauptverursacher.“

Rund 60 Prozent aller Verkehrstoten in Deutschland sind bei Landstraßenunfällen zu beklagen. Die Empfehlung des DVR, für schmale Landstraßen ein Tempolimit von 80 km/h einzuführen, wurde vom zuständigen Arbeitskreis erweitert. So sollen die Regelgeschwindigkeit für Landstraßen auf 80 km/h begrenzt und nur entsprechend ausgebaute oder ertüchtigte Strecken für Tempo 100 freigegeben werden. Bestehende Empfehlungen und Richtlinien zu Hindernissen entlang der Straße oder zu Unterfahrschutzeinrichtungen für Motorradfahrer sollten zudem konsequenter umgesetzt werden.

Das automatisierte Fahren kann nach Ansicht der Experten wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen, wirft aber noch viele offene Fragen auf. Die technische Entwicklung ist wissenschaftlich zu begleiten und bei Bedarf der Rechtsrahmen anzupassen. Für eine vollständige oder dauerhafte Ersetzung des Fahrers durch ein System genügt die derzeitige Änderung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 nicht. Ab dem hochautomatisierten Fahrbetrieb soll der Fahrer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Sanktionen und Fahrerhaftung freigestellt werden, so die Experten. Zur Klärung von Haftungsansprüchen müssten Systemhandlungen und Eingriffe des Fahrers unter Einhaltung von Datenschutzrichtlinien beweissicher dokumentiert werden. Vorhersehbarem und gefährlichem Fehlgebrauch wie auch Manupulationen von außen ist technisch zu begegnen.

Das Problem der Ablenkung durch moderne Kommunikationstechniken am Steuer von Kraftfahrzeugen kann nach Fachmeinung aus vier Richtungen angegangen werden. Eine Arbeitsgruppe der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) soll zunächst verlässliche Daten zur Gesamtsituation erheben. Information und Prävention könne über eine bundesweite Dachkampagne erfolgen, die in allgemeinbildenden Schulen, Fahrschulen sowie im betrieblichen Sektor ansetzt. Um ablenkende Funktionen während des Fahrens zu deaktivieren, seien gesetzliche Rahmenbedingungen erforderlich. Die Experten regten außerdem eine Neufassung des § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Thema Telefonieren am Steuer an. Unter anderem sei eine Staffelung der Bußgelder denkbar.

Alle Empfehlungen des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages finden Sie unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de.
 



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