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26.03.2017

Im Dienstwagen unterwegs - wer haftet bei Schäden?

Ein Dienstwagen ist für Arbeitnehmer eine in der Regel gern angenommene Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt. Im Fall eines Unfalls mit dem Dienstwagen kommt allerdings oft die Frage auf, wer für den entstandenen Schaden haftet, insbesondere wenn er von dem Dienstwagennutzer verursacht wurde.

Dabei ist es für die Versicherung in der Regel grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um eine dienstliche oder eine private Fahrt handelte. Dies ist vielmehr eine Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wer seinen Dienstwagen entgegen der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber auch privat nutzt, macht sich strafbar und kann von der Kfz-Versicherung, die bei einem Unfall zunächst wie üblich für den Schaden des Unfallgegners aufkommt, in Regress genommen werden. Hinzu kommen die Kosten für die Wiederherstellung des Dienstwagens. Unerlaubte Privatfahrten mit dem Dienstwagen können also richtig teuer werden. Darüber hinaus drohen eine Abmahnung und im „Worst Case“ die Kündigung.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Dienstwagen hingegen auch zur privaten Nutzung, spielt die Frage, ob der Fahrer privat oder dienstlich unterwegs war, im Schadensfall versicherungstechnisch keine Rolle. Interessanter ist dagegen die Frage, inwieweit der Arbeitgeber bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall während einer Privatfahrt Schadenersatz fordern kann. Denn die ist von gerichtlicher Seite bislang nicht eindeutig geklärt. Deshalb empfiehlt sich immer eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierzu, um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen.

Grundsätzlich kommen bei einem vom Arbeitnehmer verursachten Schaden am Dienstwagen die Grundsätze der sogenannten privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen – wie bei anderen Schadensfällen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch. Danach ist eine Haftung des Arbeitnehmers vom Grad seines Verschuldens abhängig: also ob er mit leichter, mittlerer bzw. grober Fahrlässigkeit oder sogar mit Vorsatz handelte. Bei leichter Fahrlässigkeit muss ein Arbeitnehmer in der Regel nicht für einen von ihm verschuldeten Schaden aufkommen. Ob es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt, entscheidet sich meist je nach dem konkreten Einzelfall. Gibt es dazu keine dezidierte Vorabregelung, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden – in verschiedenen Anteilen.

Führt ein Dienstwagenfahrer allerdings mit grober Fahrlässigkeit einen Schaden herbei, etwa weil er unter Alkoholeinfluss fuhr, mit dem Handy am Ohr oder andere elementare Verkehrsregeln missachtete, dann muss er in der Regel für den von ihm verursachten Schaden komplett geradestehen.

Um allen Eventualitäten vorzubeugen, raten Fachleute bei einem Dienstwagen zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Arbeitgeber. Und ist zusätzlich in einer Dienstwagen-Überlassungsvereinbarung noch die Frage der Selbstbeteiligung schriftlich geregelt, sollte es auch in einem Schadensfall keinen Stress zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben.

Quelle: Goslar-Institut



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